Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden.
2. Preise
Unsere Angebote sind freibleibend, Ergänzungen oder
Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten
als neues Angebot. Unsere Preise umfassen, soweit nichts
anderes vereinbart ist, nicht die Wege- und Rüstzeiten,
keine Kraftstoffe und nicht die gesetzliche
Mehrwertsteuer. Die zuvor genannten Arbeitspreise gelten
unter normalen Erntebedingungen. Der Kunde verpflichtet
sich, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum zu zahlen. Zahlungen werden auf die jeweils
älteste Rechnung verbucht. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit
nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug.
Der Kunde hat während des Zahlungsverzugs die Geldschuld
mit einem Zinssatz in Höhe von 10 % über dem gesetzlichen
Basis-Zinssatz zu verzinsen. Unberührt bleibt die
gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden
Verzugsschadens.
Der Auftragnehmer
ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung in Höhe von
25 % des Gesamtpreises zu verlangen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen verpflichtet sich die Vertragspartei, über einen geänderten Preis zu verhandeln. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass Aufschläge verlangt werden. Führen die Verhandlungen nicht zu einem Erfolg, so haben beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von vier Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Termine
Zur Einhaltung von Terminen ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig
mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, die Feinabstimmung mit dem
Auftragnehmer mindestens 2 Tage vor Auftragsbeginn
vorzunehmen.
Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aus Gründen auf, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist er nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Der Auftraggeber verlängert die vereinbarte Zeit zur Ausführung des Auftrages angemessen um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen.
Bei Terminüberschreitungen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat.
Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht.
Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so steht dem Auftragnehmer ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises zu. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
4.
Vorbereitungs- und Hinweispflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen vor
Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers sorgsam
vorzubereiten. Die Flächen von Fremdkörpern und anderen
Gefahrenquellen zu befreien oder aber den Mitarbeitern des
Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse
mitzuteilen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf
Gefahrenquellen, die sich im unmittelbaren Einflussbereich
des Auftraggebers befinden, wie z.B. Güllebehälter, Ställe
usw.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindernisse auf den zu bearbeitenden Flächen, die weniger als 2 m über den Erdboden herausragen, weit sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich des Weiteren, dem Auftragnehmer nach dessen Ankunft an der Einsatzstelle über eventuelle Schäden an Güllebehältern, Poldern, Lagunen, Abdeckungen und sonstigen baulichen Einrichtungen zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter unmissverständlich über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umfassend zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sein können.
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten beruhen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Straßenverunreinigungen, die durch den Auftragnehmer verursacht worden sind, unverzüglich kenntlich zu machen und auf eigene Kosten zu beseitigen.
5. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung
der Arbeiten mit den von ihm gestellten Maschinen,
Gerätschaften und Arbeitskräften, soweit die Bedienung der
Maschinen durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers
erfolgt. Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene
Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des
Auftrags einzusetzen, wenn wir hierzu unsere Zustimmung
erklären. In diesem Fall sind wir bei der
Auftragsdurchführung gegenüber den (fremden)
Arbeitskräften weisungsbefugt. Werden Arbeitskräfte
und/oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter
eingesetzt, so haften wir nicht für deren sach- und
fristgerechten Einsatz. Für Verzögerungen, Mängel,
Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht von uns
gestellter Arbeitskräfte beruhen, haften wir nicht.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Schadensersatzansprüche wegen Körperschäden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf schlechter Witterung, unsachgemäßer Bestellung, Düngung, Pflege oder auf falschen Ernteprodukten beruhen. Insbesondere liegt die Qualität des Erntegutes und der aufzubringenden Gülle außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers. Für Abdichtungen in den Lagunen, Poldern, Güllebehältern usw. die z.B. aus Ton, Planen oder Kunststoff bestehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei Silagearbeiten, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden einzustehen hat, ist er berechtigt, den Schaden binnen einer angemessenen Frist selbst zu beseitigen.
Es ist ausnahmslos untersagt, Minderjährige auf den Arbeitsmaschinen mitfahren zu lassen.
Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschine nicht ordnungsgemäß angegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt Sorge für die Einhaltung der straßenverkehtsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte.
Von uns gemietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurück zu geben, es sein denn, das uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.
6. Abnahme
der Leistung
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung
verpflichtet, sobald ihm die Beendigung angezeigt worden
ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung
sofort zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem
Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern sofort schriftlich
mitzuteilen.
7.
Werkmängelhaftung
Ist das Werk mangelhaft, so hat der Auftragnehmer das
Recht nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein
neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Schlägt auch der
zweite Nacherfüllungsversuch fehl, kann der Auftraggeber
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dam Auftraggeber jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Werkmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Körperschäden.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab der Abnahme der Leistung schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Werkmangelanspruches ausgeschlossen. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer entscheidend. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.
Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Werkmängelhaftung beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 7, Absatz 3 dieser Bestimmung).
8.
Schlussbestimmung
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des
Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder
juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei
Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB bleibt die Geltung
der übrigen Bestimmungen erhalten. An die Stelle der
unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem
angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich
und wirtschaftlich am nächsten kommt.